Art. 16a [Asylrecht]

(1) Politisch verfolgte geniessen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus  einem  Mitgliedstaat  der
Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem
die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und  der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt
ist. Die Staaten ausserhalb der europäischen  Gemeinschaften,  auf  die  die
Vorraussetzungen  des  Satzes  1  zutreffen,  werden  durch  Gesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In  den  Fällen  des  Satzes  1
können   aufenthaltsbeendende  Massnahmen  unabhängig  von  einem  hiergegen
eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können  Staaten
bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und
der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass  dort
weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung
oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus  einem
solchen  Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die
die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch  verfolgt
wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Massnahmen wird  in  allen  Fällen
des  Absatzes  3  und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind
oder  als  offensichtlich  unbegründet  gelten,  durch   das   Gericht   nur
ausgesetzt,  wenn  ernstliche  Zweifel  an der Rechtmässigkeit der Massnahme
bestehen; der  Prüfungsumfang  kann  eingeschränkt  werden  und  verspätetes
Vorbringen   unberücksichtigt  bleiben.  Das  Nähere  ist  durch  Gesetz  zu
bestimmen.

(5)  Die  Absätze  1  bis   4   stehen   völkerrechtlichen   Verträgen   von
Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft untereinander und mit dritten
Staaten nicht entgegen, die unter  Beachtung  der  Verpflichtungen  aus  dem
Abkommen  über  die  Rechtsstellung  der  Flüchtlinge und der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte  und  Grundfreiheiten,  deren  Anwendung  in  den
Vertragsstaaten  sichergestellt  sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die
Prüfung von Asylbegehren einschliesslich der gegenseitigen  Anerkennung  von
Asylentscheidungen treffen.



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